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Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau erlässt Mitgliedern 50% der auf eine erhaltene Abfindung geleisteten Kirchensteuer.
Sie brauchen nicht mehr zu tun, als eine Kopie Ihres Steuerbescheides zu fertigen und mit einem formlosen Anschreiben an E K H N, Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt zu senden.
Wir ermitteln anhand des uns vorliegenden Steuerbescheides den zu erlassenden Betrag. Daraufhin fertigen wir einen Erlassbescheid. Den übersenden wir Ihnen, damit Sie wissen welchen Betrag Sie erhalten und wie er berechnet wurde. Gleichzeitig übersenden wir eine Ausfertigung des Erlassbescheides an Ihr Wohnsitzfinanzamt, dass Ihnen den Betrag erstattet. Dies geschieht, weil die Finanzverwaltung für uns die Kirchensteuer vereinnahmt und auch wieder ausbezahlt.
Die Kirche erlässt Ihnen 50% der auf die Abfindung entfallenden Kirchensteuer. Wie hoch diese Kirchensteuer wirklich ist, zeigt sich aber erst, wenn das Veranlagungsjahr um ist.
Dann nämlich werden alle die Höhe Ihrer Steuer beeinflussenden Faktoren berücksichtigt. Der Einbehalt der Lohnsteuer und auch der Kirchensteuer bei Auszahlung der Abfindung ist nur ein vorläufiger. Dies ist ja auch der Grund, weshalb Sie eine Steuererklärung abgeben.

Selbstverständlich erhalten Sie bereits jetzt eine verbindliche Zusage von der Kirche. Sie brauchen uns lediglich Namen und Adresse, Ihr Wohnsitzfinanzamt und Ihre Telefonnummer mitzuteilen, dann übersenden wir Ihnen eine verbindliche Zusage, aus der sich ergibt, dass wir Ihnen 50% der auf die Abfindung entfallenden Kirchensteuer erlassen werden.
Ausgehend vom Zeitpunkt des Antragseingangs sind die beiden vorangegangenen Veranlagungsjahre berücksichtigungsfähig. Beispiel: der Antrag geht am 15.02.05 bei uns ein. Berücksichtigungsfähig sind die Veranlagungsjahre 2003 und 2004.
Sie haben noch Fragen, deren Beantwortung sich hieraus nicht ergibt?
Dann rufen Sie bitte an: Telefon 06151 / 405352.
peter.lemke@ekhn-kv.de

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